Was ist ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ?

Was ist ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ?

Wie jede andere Versicherungsart auch kennt die Rechtsschutzversicherung eine Vielzahl von Deckungs- bzw. Risikoausschlüssen, welche sich vor allem auf ausgesprochen streitträchtige und kostenreiche Rechtsgebiete erstrecken.

Nachfolgende grundlegende Ausschlüsse existieren im Rechtsschutz
• Bergbauschäden
• feindselige Handlungen, Krieg, Aufruhr, Streik, inneren Unruhen, Aussperrung oder Erdbeben
• Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind
• Planung sowie Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, welches sich im Besitz oder Eigentum des Versicherten befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
• Kauf, Verkauf eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstücks,
• Finanzierung eines bevorstehenden aufgeführten Bauvorhaben
• genehmigungspflichtige baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils, welches sich im Besitz oder Eigentum des Versicherten befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt,
• Hilfe bei Schadenersatzansprüchen, falls diese nicht auf einer Vertragsverletzung beruhen
• Handelsrecht
• kollektives Dienst- oder Arbeitsrecht (Ausnahmen sind möglich)
• Anstellungsverträge gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Ausnahmen sind möglich)
• Kartell- und sonstiges Wettbewerbsrecht
• bei ursächlicher Verbindung mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften
• bei ursächlicher Verbindung mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum
• sofern über die Beratung hinausgehend bei Familien- und Erbrecht (Ausnahmen sind möglich)
• bei der steuerlichen Bewertung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken und wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es ausgenommen, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt
• Verfassungsstreitigkeiten usw.
• Auseinandersetzung mit dem Rechtsschutzversicherer
• bei ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, welches über das Vermögen des VN eröffnet wurde oder eröffnet werden soll
• Park- und Haltverstöße
• Bei Ansprüchen Mitversicherter untereinander
• bei Planfeststellungs-, Enteignungs-, Flurbereinigungs- und im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten (Ausnahmen sind möglich)
• in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung nichtehelicher Lebenspartner untereinander
• Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritter
• Vorsätzliche Verbrechen (Ausnahme - sofern Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert)
• aus Verbindlichkeiten oder Ansprüchen, welche nach Beginn des Rechtsschutzfalles auf den VN übertragen worden oder übergegangen sind