Was gilt bei einer Deckungsabsage des Versicherers ?

Was gilt bei einer Deckungsabsage des Versicherers ?

Einen unbegrenzten Versicherungsschutz bieten Rechtsschutzversicherung nicht. Daher lehnt der Versicherer nicht selten Deckungen ab. Einige Gründe dafür könnten sein:
• Eingreifen eines Risikoausschlusses
• vorvertragliche Anliegen
• nicht ausreichede Erfolgsaussichten

Lehnt der Versicherer die Deckung ab, da
• der durch die Ausübung rechtlicher Interessen voraussichtlich entstehende Aufwand unter Beachtung berechtlicher Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Ziel steht oder
• die Ausübung der rechtlichen Interessen keine Aussicht auf Erfolg verpricht

und hat der Versicherungsgeber dies dem Versicherten unter Angabe der Motive schriftlich mitgeteilt, so hat der VH Anspruch auf einen Stichentscheid oder das Einleiten eines Schiedsgutachterverfahren.

Der Stichentscheid
Bei einem sogenannten Stichentscheid kann der VN, einen für ihn schon aktiven oder noch zu beauftragenden Anwalt zu veranlassen, gegenüber der Versicherung in einer substantiiert schriftlichen Form zu begründen, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Anliegenen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.

Das Schiedsgutachterverfahren
Bei einem sogenannten Schiedsgutachterverfahren besteht die Möglichkeit, die Meinungsverschiedenheiten bei der Deckungsablehnung mittels Schiedsgutachter verbindlich klären zu lassen. Beim von der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu ernennenden Schiedsgutachter soll es sich um einen Rechtsanwalt handeln, der seit mind. 5 Jahren zugelassenen ist. Die Versicherungsgesellschaft muss alle wesentlichen Informationen/ Mitteilungen, welche zur Durchführung des Schiedsgutachtens nötig sind, bereit zu stellen. Die Meinung des Schiedsgutachters bleibt für die Versicherungsgesellschaft bindend.