Was ist im Schadenfall zu beachten ?

Was ist im Schadenfall zu beachten ?

Wer sich beim Rechtsstreit juristisch beraten lassen will, und unter erforderlicherweise einen Prozess führen muss, hat grundsätzlich zwei Alternativen:

1. Es besteht die Möglichkeit selbst telefonisch als auch schriftlich zu fragen, ob die Versicherung die Deckung übernimmt.
oder:
2. der beauftragte Anwalt fragt den Versicherer nach der Deckungszusage

Es empfielt sich vorab den Versicherer selbst zu informieren. Des öfteren erwartet der Versicherungsgeber eine kurze schriftliche Mitteilung.

Eventuell vorhandene Informationen müssen dem Versicherungsunternehmen in Kopie auf Verlangen vorgelegt werden.

Es ist ratsam für das Erstgespräch mit dem Rechtsanwalt die Versicherungs- Nr. zu notieren oder den Versicherungsschein mitzunehmen.

Ordentliche Kündigung
Wenn dem Vertragspartner nicht spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine ordentliche Kündigung zugegangen ist, verlängert sich der Vertrag bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr um jeweils ein Jahr.

Bei einer Vertragsdauer von mind. 5 Jahren kann der Vertrag zum Ende des fünften Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres mit einer 3 Monats ordentlich gekündigt werden.

Außerordentliche Kündigung im Schadenfall
Die außerordentliche Vertragskündigung ist dem VN fristlos oder bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode möglich, falls die Versicherungsgesellschaft die Deckung unberechtigter Weise ganz oder teilweise ablehnt. Wichtig ist, dass die Kündigung dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung der Leistungspflicht zugehen muß.

Wenn der Versicherer die Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle bejaht hat, können beide Vertragspartner den Vertrag vorzeitig kündigen. Der Zugang der Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner spätestens einen Monat nach Anerkennung der Leistungspflicht zugehen.

Außerordentliche Kündigung nach Beitragserhöhung
Im Falle einer Erhöhung des Beitrags ohne gleichzeitige Anpassung des Deckungsumfangs ist es dem Versicherungsnehmer möglich den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Möglich ist eine Kündigung aufgrund von Beitragsanpassungen dem Versicherungsnehmer wie folgt:
• Vertragabschluss vor dem January 1991:
o Das Recht zur Kündigung des VN bei der Erhöhung des Beitrages durch den Versicherer um mehr als 15% oder in 3 Jahren um insgesamt mehr als 30%.
• Vertragsabschluss zwischen dem January 1991 und dem Juli 1994:
o Die Kündigung ist bis zum Wirksamwerden der Erhöhung möglich. Das Recht des VN zu kündigen bei der Erhöhung des Beitrages des Versicherer bei 5% des letzten Beitrags bzw. 25% des Erstbeitrags, ohne einer Leistungssteigerung.
• Vertragsabschluss nach dem Juli 1994:
o Kündigungsrecht des VN ist bei jeder Beitragserhöhung möglich (auch bei gleichzeitiger Leistungserhöhung)